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Grundbuchamt Gaster

Das Grundbuch regelt den Rechtsverkehr mit Grundstücken und die Rechte an diesen. Im Kanton St. Gallen führen die Grundbuchämter das Grundbuch; weiter übernehmen sie die dazu notwendigen notariellen Aufgaben. Das Grundbuchamt Gaster betreut die Gemeinden Kaltbrunn, Schänis, Benken, Weesen und Amden.

Folgende Tätigkeiten werden von dieser Abteilung für Sie ausgeführt. Das Grundbuchamt Gaster:

  • führt das Grundbuch
  • bereitet grundbuchrechtliche Verträge und Erklärungen aller Art vor und beurkundet diese sofern notwendig
  • berät in grundbuchrechtlichen Angelegenheiten
  • erteilt Auskünfte über Eintragungen im Grundbuch
  • veranlagt Handänderungssteuern und Gebühren
  • koordiniert die Grundstückschätzungen im Auftrag des Steueramtes und der kantonalen Gebäudeversicherung St. Gallen

 

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Dienstleistungen

Grundbuchgeschäfte

Handänderungen

Das Grundbuchamt bereitet die Verträge für sämtliche Handänderungen in den Gemeinden Amden, Benken, Kaltbrunn, Schänis und Weesen vor, sei es ein Kauf, ein Erbgang, eine Erbteilung, eine Schenkung oder ein Tausch. Die meisten Eigentumsübertragungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

Für die Vertragsvorbereitung benötigt das regionale Grundbuchamt verschiedene zahlreiche Angaben zu den Vertragsbestimmungen. Bitte setzen Sie sich persönlich mit dem Grundbuchverwalter in Verbindung. Sie beraten Sie gerne (Tel. 058 228 63 33).

Bei Handänderungen werden zum einen Handänderungssteuern nach Art. 241 ff. Steuergesetz und zum anderen Grundbuchgebühren gemäss «Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchführung von Grundstückschätzungen» fällig.

Grenzmutationen

Wenn Sie beabsichtigen ein Grundstück zu teilen, eine Grundstücksgrenze zu verschieben oder mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers zu vereinigen, bitten wir Sie uns einen Situationsplan mit der geplanten Grenzführung samt Unterschrift des Eigentümers einzureichen. Wir empfehlen, gleichzeitig mit der zuständigen Bauverwaltung Kontakt aufzunehmen. Anschliessend erteilt das Grundbuchamt dem Grundbuchgeometer aufgrund des eingereichten Situationsplanes den Mutationsauftrag. Beachten Sie bitte, dass ab Erteilung des Mutationsauftrages Gebühren des Geometers anfallen und jegliche weitere Änderung zusätzliche Kosten verursacht.

Für weitere Fragen wenden Sie sich telefonisch an einen Grundbuchverwalter (Tel. 058 228 63 33).

Bei Grenzmutationen werden die Grundbuchgebühren gemäss Gebührentarif für die Grundbuchämter und für die Durchführung der Grundbuchschätzung erhoben.

Grundbuchgeometer:
Lukas Domeisen AG
Burgerrietstrasse 13
8730 Uznach
Tel. 055 286 13 60
uznach@igd.ch
www.igd.ch

Grundpfandrechte/Hypotheken

Wenn Banken oder Versicherungen einen Grundstückkauf mitfinanzieren, dient ihnen das Grundstück als Sicherheit für ihre Darlehen. Die Geldinstitute erarbeiten den Pfandvertrag und stellen diesen direkt dem Grundbuchamt zu, welches daraufhin die Grundeigentümer zur Vertragsunterzeichnung einlädt. Die Grundpfandrechte werden nach der öffentlichen Beurkundung des Vertrages im Grundbuch eingetragen.

Die Grundbuchgebühren richten sich nach dem «Gebührentarif für die Grundbuchämter und für die Durchführung der Grundstückschätzung» und sind abhängig von der Höhe der Grundpfandschuld.

Dienstbarkeiten

Mit dem Eintrag einer Dienstbarkeit erhalten privatrechtliche Abmachungen zwischen dem Grundeigentümer und einem Dritten, die direkte Auswirkungen auf das Eigentumsrecht haben, Wirkung gegenüber jedermann, d. h. sie gelten auch nach einem allfälligen Verkauf des belasteten Grundstücks. Inhalt von Dienstbarkeiten können beispielsweise sein:

  • Fuss- und Fahrwegrechte
  • Mit-/Benützungsrechte
  • Wohnrechte und Nutzniessungen
  • Durchleitungsrechte
  • Usw.

Das Grundbuchamt berät Sie gerne und entwirft Ihnen den gewünschten Vertrag. Die Gebühren richten sich wiederum nach dem «Gebührentarif für die Grundbuchämter und für die Durchführung der Grundstückschätzung».

Vormerkungen

Die Vormerkung eines Vertrages bewirkt analog der Dienstbarkeit, dass eine privatrechtliche Abmachung Wirkung gegenüber jedermann entfaltet. Im Gegensatz zur Dienstbarkeit betreffen diese Abmachungen persönliche Rechte, die nicht das Eigentumsrecht am Grundstück tangieren, beispielsweise:

• Kaufsrechte
• Vorkaufsrechte
• Rückkaufsrechte
• Mietverträge

Vormerkbar sind persönliche Rechte nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.

Auch bei Fragen betreffend Vormerkungen steht Ihnen das Grundbuchamt gerne mit Rat und Tat zur Seite. Die Gebühren im «Gebührentarif für die Grundbuchämter und für die Durchführung der Grundstückschätzung» geregelt.

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