
Vermittleramt Obersee-Gaster
Vermittlungsamt Obersee-Gaster Beim Schlichtungsverfahren ist ein Vermittlungsbegehren zu stellen; darin sind die Parteien zu nennen und anzugeben, worum es geht (Gegenstand der Klage; z.B. "betreffend Vertrag"). Das genaue Rechtsbegehren muss erst an der Verhandlung bekanntgegeben werden. Aufgabe dieses Verfahrens ist es, die Parteien ohne Durchführung des Prozesses auszusöhnen. Die Parteien sind grundsätzlich verpflichtet, persönlich vor dem Vermittler zu erscheinen. Können sich die Parteien nicht einigen, wird der Leitschein ausgestellt, mit welchem die Klage innert zweier Monate beim Gericht eingereicht werden kann. Die zuständigen Kreisgerichte wählen die Vermittler und Vermittlerinnen und deren Stellvertretung. Bei Streitigkeiten, für die das Arbeitsgericht zuständig ist, bei Begehren im summarischen Verfahren und in gewissen anderen Fällen findet keine Vermittlung statt.
Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse
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