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Feuerwerkverkauf, Bewilligung

Zuständiges Amt: Gemeindekanzlei
Verantwortlich: Wey, Thomas

Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnüngen dienen (Feuerwerk), ist bewilligungspflichtig. Die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung bestimmt die politische Gemeinde als zuständige Bewilligungsinstanz. Feuerwerkskörper der Kat. 4 dürfen nur noch mit einer Bewilligung erworben und abgebrannt werden.

Die Gemeinde erteilt auf Gesuch die Verkaufsbewilligung für folgende Zeiträume:
•maximal 14 Tage vor dem 1. August
•maximal 5 Tage vor Silvester

Für die Lagerung und den Verkauf gelten strenge Auflagen.

Erwerbsschein/Abbrandbewilligung für Feuerwerkskörper der Kat. 4
Kategorienzuteilung Feuerwerkskörper und Erkennung der Kategorie in der Identifikationsnummer
Weitere Informationen und gesetzliche Grundlagen

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