
Feuerwerkverkauf, BewilligungDer Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnüngen dienen (Feuerwerk), ist bewilligungspflichtig. Die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung bestimmt die politische Gemeinde als zuständige Bewilligungsinstanz. Feuerwerkskörper der Kat. 4 dürfen nur noch mit einer Bewilligung erworben und abgebrannt werden. Die Gemeinde erteilt auf Gesuch die Verkaufsbewilligung für folgende Zeiträume: •maximal 14 Tage vor dem 1. August •maximal 5 Tage vor Silvester Für die Lagerung und den Verkauf gelten strenge Auflagen. Erwerbsschein/Abbrandbewilligung für Feuerwerkskörper der Kat. 4 Kategorienzuteilung Feuerwerkskörper und Erkennung der Kategorie in der Identifikationsnummer Weitere Informationen und gesetzliche Grundlagen
|