
GastwirtschaftswesenGastgewerbliche Tätigkeiten (soweit sie gewerbsmässig ausgeübt werden) sowie der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind nach Gastwirtschaftsgesetz bewilligungspflichtig. Die Zuständigkeit liegt beim Gemeinderat. Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt: •die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle; •die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat; •die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden. Der Gemeinderat erteilt das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb, wenn der Gesuchsteller: •handlungsfähig ist; •charakterlich geeignet ist; •Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet; •die notwendigen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nachweist (Prüfungsabschluss Lebensmittelygiene/Suchtprävention oder mindestens drei Jahre Berufserfahrung oder Wirtefähigkeitsausweis oder BIGA-anerkannte Berufslehre in den Bereichen Gastwirtschaft/Hauswirtschaft oder Nahrung/Getränke) •zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist. Das Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist an dieselben Voraussetzungen gebunden. Online-DiensteMit der Nutzung unseres Online-Schalters anerkennen Sie stillschweigend die Nutzungsbedingungen der Gemeinde Kaltbrunn. Nutzungsbedingungen (doc, 1208.3 kB).
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