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Verbrennen von Waldabfällen

Verantwortlich: Hager, Ivo

Im Freien dürfen ausschliesslich trockene, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle verbrannt werden. Dabei darf nur wenig Rauch entstehen. Freizeit- und Brauchtumsfeuer sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Lagerfeuer, 1. August-Funken). Die Gemeinde kann in Einzelfällen das Verbrennen von nicht genügend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen aus topografischen Gründen oder wenn das Material wegen Schädlingsbefalls nicht liegen gelassen werden kann, bewilligen. Ausnahmen erfordern ein vorgängiges schriftliches Gesuch mittels Formular an die Abteilung Liegenschaften/Tiefbau (siehe unten). 

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons St. Gallen.

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