
Verbrennen von Waldabfällen
Verantwortlich: Hager, Ivo Im Freien dürfen ausschliesslich trockene, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle verbrannt werden. Dabei darf nur wenig Rauch entstehen. Freizeit- und Brauchtumsfeuer sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Lagerfeuer, 1. August-Funken). Die Gemeinde kann in Einzelfällen das Verbrennen von nicht genügend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen aus topografischen Gründen oder wenn das Material wegen Schädlingsbefalls nicht liegen gelassen werden kann, bewilligen. Ausnahmen erfordern ein vorgängiges schriftliches Gesuch mittels Formular an die Abteilung Liegenschaften/Tiefbau (siehe unten). Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons St. Gallen. Dokument Ausnahmebewilligung_zum_Verbrennen_Waldabfaellen.pdf (pdf, 106.6 kB)
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