Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnüngen dienen (Feuerwerk), ist bewilligungspflichtig. Die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung bestimmt die politische Gemeinde als zuständige Bewilligungsinstanz. Feuerwerkskörper der Kat. 4 dürfen nur noch mit einer Bewilligung erworben und abgebrannt werden.
Die Gemeinde erteilt auf Gesuch die Verkaufsbewilligung für folgende Zeiträume:
•maximal 14 Tage vor dem 1. August
•maximal 5 Tage vor Silvester
Für die Lagerung und den Verkauf gelten strenge Auflagen.
Erwerbsschein/Abbrandbewilligung für Feuerwerkskörper der Kat. 4 Kategorienzuteilung Feuerwerkskörper und Erkennung der Kategorie in der Identifikationsnummer Weitere Informationen und gesetzliche Grundlagen