Offene Stellen
Was ist zu tun, wenn wieder ein Wasserhahn tropft, das Türschloss klemmt oder die Heizung aussteigt? Bei uns erhältst du einen Blick hinter die Kulissen unserer Schul- und Gemeindeanlagen. Auf August 2027 ist in der Gemeinde Kaltbrunn (Schule) eine Lehrstelle als
Fachmann oder Fachfrau Betriebsunterhalt EFZ Hausdienst
zu besetzen.
Deine Aufgaben
- Reinigung von Schulzimmern, Turnhallen, sanitäre Anlagen
- Reparaturarbeiten im und am Gebäude
- Kontrollaufgaben und Wartungen der Haustechnik
- Abfallbewirtschaftung
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
- Mitarbeit bei schulischen Veranstaltungen
Unsere Erwartungen
- Team- und Kommunikationsfähigkeit
- freundliches und gepflegtes Auftreten
- lernbereite und begeisterungsfähige Persönlichkeit
- Verantwortungsbewusstsein
- Selbständigkeit, Interesse und Engagement
- gute Auffassungsgabe
- exakte und zuverlässige Arbeitsweise
- Sinn für Sauberkeit und Ordnung
- körperliche Belastbarkeit
- handwerkliches Geschick
Unser Angebot
- eine umfassende und interessante 3-jährige Ausbildung
- abwechslungsreiche und vielseitige Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen des Hausdienstes
- ein freundliches, kollegiales und hilfsbereites Arbeitsumfeld
- ein motiviertes Ausbildungsteam
- moderne Infrastruktur
Bist du an der Lehrstelle interessiert?
Wir freuen uns auf deine Bewerbung mit Lebenslauf, Zeugniskopien, Stellwerk-Test, Multicheck an gemeinde@kaltbrunn.ch. Weitere Auskünfte erhältst du vom Leiter Hausdienst, Robert Hohl, robert.hohl@schule-kaltbrunn.ch oder 055 293 44 03.
Bist du auf der Suche nach einer interessanten und abwechslungsreichen Grundbildung? Dann bist du bei uns genau richtig! Wir suchen ein motiviertes, engagiertes Talent, das entdecken möchte, wie spannend und vielseitig die Arbeit bei der Gemeinde sein kann – alles andere als eintönig oder verstaubt.
Die Gemeinde Kaltbrunn bietet per August 2027 eine Lehrstelle in der öffentlichen Verwaltung als
Kauffrau / Kaufmann EFZ
Während der Ausbildung erhältst du umfassende Einblicke in die verschiedenen Verwaltungsbereiche. Du lernst die vielfältigen Aufgaben einer modernen Gemeindeverwaltung hautnah kennen und wirst in den abwechslungsreichen Arbeitsalltag eingebunden.
Das bringst du mit
- solide Schulleistungen (3 Jahre Sekundarschule) sowie gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
- grosses Interesse an Büroarbeit
- gute Anwenderkenntnisse am PC (inkl. Zehnfingersystem)
- Freude am Umgang mit Menschen
- Offenheit, Teamfähigkeit und Zuverlässigkeit
- vernetztes Denken und rasche Auffassungsgabe
Wir bieten dir
- eine breit gefächerte und praxisorientierte Ausbildung in den verschiedenen Verwaltungsbereichen
- aktive Mitarbeit im Arbeitsalltag und grosse Wertschätzung für Lernende
- ein angenehmes Arbeitsklima mit einem hilfsbereiten und aufgestellten Team
- moderne Arbeitsplätze sowie attraktive Anstellungsbedingungen mit Jahresarbeitszeit
Bist du an der Lehrstelle interessiert?
Dann freuen wir uns auf deine Bewerbung an gemeinde@kaltbrunn.ch. Für Fragen steht dir unsere Bildungsverantwortliche, Esther Gmür gerne zur Verfügung: 058 228 63 23 / esther.gmuer@kaltbrunn.ch.
Aktuelles
Eigentümer von Liegenschaften, welche an öffentliche Strassen und Wege grenzen, haben folgende strassenpolizeiliche Bestimmungen zu beachten (Art. 104 lit. b – c, Art. 106, Art.107 des Strassengesetzes [sGS 732.1; abgekürzt StrG):
- Bäume an Staatsstrassen und Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse, ausgenommen solche, die der Gestaltung des Strassenraumes dienen, müssen einen Strassenabstand von 2.50 m einhalten.
- Für Wälder an Staats- und Gemeindestrassen ist ein Strassenabstand von 5 m vorgeschrieben.
- Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 0.60 m, über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
- Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen. Die Höhe des Lichtraumes beträgt:
- 4.50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind;
- 2.50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind.
- Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand von 0.3 m und eine maximale Höhe von 1.20 m einzuhalten, über dieser Höhe zusätzliche Mehrhöhe (Art. 20 Abs. 2 Baureglement).
- Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, wird ab Strassenrand gemessen. Als Strassenrand gilt die Abgrenzung
der Verkehrsfläche. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze. - Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht der Strassen beeinträchtigen, verboten.
Hydranten freihalten
Im Brandfall bezieht die Feuerwehr das Löschwasser ab einem Hydranten. Damit dies möglich ist, müssen Hydranten gut sichtbar, bedienbar und mit einem Löschfahrzeug jederzeit erreichbar sein. Daher achten Liegenschaftsbesitzer mit einem Hydranten auf ihrer Parzelle auf folgende zwei Punkte:
- Im Umkreis von 50 cm um den Hydranten wird jeglicher Bewuchs entfernt.
- Material (z.B. Zäune), welches den Zugang zum Hydranten erschwert, wird entfernt.
Die Grundeigentümer werden gebeten, überragende oder sichtbehindernde Äste und Sträucher usw. auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften werden die Arbeiten durch Dritte im Auftrag der Gemeinde auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen. Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden.
Des Weiteren möchten wir die Bevölkerung darum bitten, die nötige Rücksichtnahme gegenüber Nachbarn betreffend Lärmverursachung für das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern sowie für das Rasenmähen walten zu lassen.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Abteilung Liegenschaften/ Tiefbau Kaltbrunn.
Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen führen derzeit zu einem deutlich erhöhten Trinkwasserverbrauch. Gleichzeitig nehmen Zuflüsse aus Quellen und Grundwasser weiter ab. Die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung ist dadurch anspruchsvoller geworden.
Dank der in den vergangenen Jahren ausgebauten Verbindungsleitungen zwischen den Gemeinden sowie der engen Zusammenarbeit der Wasserversorgungen ist die Trinkwasserversorgung in allen Gemeinden der Region Zürichsee-Linth derzeit weiterhin gewährleistet.
Damit dies auch bei einer anhaltenden Trockenperiode so bleibt, appellieren die Wasserversorgungen der Region Zürichsee-Linth an die Bevölkerung, sorgsam mit der wertvollen Ressource Trinkwasser umzugehen. Bereits mit einfachen Massnahmen kann jede und jeder einen wichtigen Beitrag leisten:
- Rasenflächen möglichst nicht bewässern
- Gärten und Pflanzen nur gezielt und bei Bedarf giessen, vorzugsweise frühmorgens oder am Abend
- Autos, Vorplätze und Terrassen nicht mit Trinkwasser reinigen
- Pools und Schwimmbecken nicht oder nur zurückhaltend nachfüllen
- Nach Möglichkeit duschen statt baden
- Wasserhahn beim Zähneputzen oder Einseifen schliessen
- Lebensmittel in einer Schüssel statt unter fliessendem Wasser waschen
- Wasch- und Geschirrspülmaschinen nur vollständig betreiben
- Tropfende Wasserhähne und andere Leckagen rasch beheben
Jeder eingesparte Liter Trinkwasser trägt dazu bei, die vorhandenen Wasserreserven zu schonen und die Versorgungssicherheit auch bei länger anhaltender Trockenheit zu gewährleisten.
Die Wasserversorgungen verfolgen die Entwicklung laufend und stehen in engem Austausch mit den zuständigen kantonalen Fachstellen. Sollten weitergehende Massnahmen erforderlich werden, wird die Bevölkerung rechtzeitig informiert.
Die regionalen Wasserversorgungen danken der Bevölkerung für ihre Unterstützung und ihren verantwortungsvollen Umgang mit der wertvollen Ressource Trinkwasser.
Aufgrund der vergangenen trockenen und niederschlagsarmen Tage und Wochen führt die ausgeprägte Trockenheit zu einem erhöhten Brandrisiko, das die Natur schädigen, Menschenleben gefährden und Sachwerte zerstören kann. Die Gemeinde Kaltbrunn ist teilweise exponiert ausgerichtet. Die Brandgefahr ist dadurch naturgemäss grösser als in anderen Regionen / Gemeinden im Kanton St. Gallen. Diese Umstände gebieten, entsprechende Anordnungen zur Schadenverhütung zu erlassen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1, abgekürzt FSG) können das zuständige Departement oder der Gemeinderat unter besonderen, die Feuergefahr erhöhten Umständen, wie ausserordentliche Trockenheit, Wasserknappheit oder Grossanlässe vorübergehende besondere Feuerschutzvorschriften erlassen. Diese Vorschriften des Gemeinderates unterstehen nicht dem fakultativen Referendum (Art.47 Abs.2 FSG).
Der Gemeinderat Kaltbrunn erlässt gestützt auf Art. 47 Abs. 1 FSG folgende Allgemeinverfügung:
- Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Kaltbrunn ist im Wald und in Waldesnähe insbesondere das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Raucherwaren ab sofort und bis auf Widerruf verboten.
- Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittel
Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden. Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfugung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Die amtliche Pilzkontrolle findet ab Samstag, 8. August 2026, im Werkhof der Gemeinde Uznach, Zürcherstrasse 29, statt.
Die Kontrollzeiten wurden wie folgt festgelegt:
Mittwoch, Samstag und Sonntag,
jeweils von 18.00 - 19.00 Uhr
Die amtliche Pilzkontrolle obliegt dem in Uznach wohnhaften Willy Kuster, Pilzkontrolleur mit eidgenössischer Fachprüfung.
Die Pilze sind sauber und nach Arten getrennt vorzuweisen. Wegen des raschen Verderbs sollen Pilze nicht in Plastiksäcken, sondern in Körben gesammelt, über Nacht ausgebreitet und kühl aufbewahrt werden. Bitte tragen Sie zum Pilzschutz bei, indem Sie keine unbekannten Pilzarten pflücken und von den essbaren Pilzen nur so viele sammeln, wie Sie tatsächlich zu einer Mahlzeit benötigen.
Die Pilzkontrolle ist für Einwohner/innen der beteiligten Gemeinden unentgeltlich. Pilzsammler/innen, die nicht in den eingangs erwähnten Gemeinden wohnhaft sind, bezahlen für jede Pilzkontrolle einen Unkostenbeitrag von Fr. 10.-.
Die amtliche Pilzkontrolle wird bis Samstag, 31. Oktober 2026, vorgenommen.
In der Vor- und Nachsaison ist die Pilzkontrolle über Tel. 055 280 14 67 (Willy Kuster)
oder 055 280 71 69 (Peter Lenz) zu erreichen.
Im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben der Käsereiliegenschaften Kaltbrunn AG auf der Parzelle Nr. 441 ist zur Sicherstellung der hinreichenden Erschliessung ein stellenweiser Ausbau des Hüttenwegs sowie der Sägereistrasse erforderlich. Der Gemeinderat Kaltbrunn hat in Anwendung von Art. 39 ff des kantonalen Strassengesetzes
(sGS 732.1, StrG) und nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens erlassen:
Teilstrassenplan Hüttenweg und Sägereistrasse.
Die Linienführung wird unter Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StrG aufgrund der Geringfügigkeit nicht visiert.
Zusammen mit dem oben erwähnten Teilstrassenplan wird folgendes Baugesuch gemäss Art. 138 ff des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) koordiniert und während derselben Frist öffentlich aufgelegt:
Baugesuch Nr. 2025045 der Käsereiliegenschaften Kaltbrunn AG, Kaltbrunn, für den Abbruch des Schweinestalls Vers. Nr. 789 und den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern
Vers. Nrn. 2355 und 2356 mit Tiefgarage auf der Parz. Nr. 441.
Bauherrschaft
Käsereiliegenschaften Kaltbrunn AG, Grossfeld 1852, 8722 Kaltbrunn
Grundeigentümer
Käsereiliegenschaften Kaltbrunn AG, Grossfeld 1852, 8722 Kaltbrunn
Standort
Grundstücke Nrn. 441, 439 und 744, Hüttenweg 789, 8722 Kaltbrunn
Öffentliche Auflage
Der Teilstrassenplan und das Baugesuch sowie die Projekt- und Planunterlagen liegen während 30 Tagen vom 18. Juni 2026 bis und mit 17. Juli 2026 in der Bauverwaltung Kaltbrunn, Dorfstrasse 7, 8722 Kaltbrunn, zur Einsicht auf.
Gegen den Teilstrassenplan und das Baugesuch kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründete Einsprache erhoben werden.
Rechtsmittel Teilstrassenplan
Schriftliche und begründete Einsprachen gegen den Teilstrassenplan können, gemäss Art. 45 des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1; StrG), während der Auflagefrist beim Gemeinderat Kaltbrunn, Dorfstrasse 5, 8722 Kaltbrunn, erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Rechtsmittel Baugesuch
Gemäss Art. 153 ff. PBG sind Einsprachen schriftlich und mit Begründung während der Auflagefrist von 30 Tagen der Baukommission Kaltbrunn einzureichen. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut. In der Einsprache ist anzugeben, ob es sich um eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Einsprache oder um eine Einsprache nach Art. 684 ZGB (übermässige Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn) handelt, über die im öffentlichen Verfahren entschieden wird.
Planunterlagen
Situationsplan Baugesuch
Situation + Normalprofil
Situation Wendemanöver
Technischer Bericht
Situation Teilstrassenplan
Die Gemeindeverwaltung bleibt vom Montag, 13. Juli bis und mit Freitag, 31. Juli 2026 (Sommerferien-Wochen 2, 3 und 4) jeweils nachmittags geschlossen. Abweichende Terminvereinbarungen bleiben weiterhin möglich. Die Notfallnummer bei einem Todesfall erhalten Sie unter der Hauptnummer 058 228 63 00.
Die Sömmerungsvorschriften für den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden sind inhaltlich weitgehend identisch mit denjenigen vom Vorjahr.
BVD (Bovine Virus-Diarrhoe)
Es dürfen nur Rinder aufgeführt werden, die keinen Sperrmassnahmen unterliegen. Es wird den für die Sömmerung verantwortlichen Tierhaltern oder Tierhalterinnen empfohlen, den BVD-Status der Tiere auf der Tierverkehrsdatenbank zu kontrollieren. Ausnahmen kann der Kantonstierarzt unter sichernden Bedingungen gewähren. Sämtliche Aborte und Totgeburten sind auf jeden Fall auf BVD untersuchen zu lassen.
Moderhinke
Es dürfen nur Tiere aus Tierhaltungen mit dem Moderhinke-Status «frei» in Sömmerungsbetriebe verstellt werden. Alle Alpen im Kanton St. Gallen müssen mittels Beprobung bei der Abalpung auf Moderhinke untersucht werden.
Tierverkehrsdatenbank (TVD): Meldungen für Sömmerungstiere, Kennzeichnung
Sämtliche Zu- und Abgänge von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung sind durch den Alpverantwortlichen der TVD über das Portal www.agate.ch innerhalb von drei Arbeitstagen zu melden. Es müssen auch alle Schafe und alle ab 1. Januar 2020 geborenen Ziegen mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet sein (Schaf: eine Ohrmarke mit Mikrochip).
Schweine müssen von den Alpbewirtschaftern der TVD ebenfalls via das Portal www.agate.ch gemeldet werden. Dabei reicht es, pro Meldung die Anzahl Schweine, den Herkunftsbetrieb und das Datum des Zugangs anzugeben.
Pferde: Der Equideneigentümer muss die Standortveränderung über www.agate.ch auf den Sömmerungsbetrieb melden, sofern diese länger als 30 Tage dauert.
Hunde: Die Halter von Hunden tragen für die Dauer des Alpaufenthaltes in der Hundedatenbank AMICUS (www.amicus.ch) die Adresse der Alp ein.
Sömmerung Vorarlberg
Für die Sömmerung in Vorarlberg sind die Vorschriften des Landes Vorarlberg zu beachten und rechtzeitig zu erfragen. Wegen der in Vorarlberg vorkommenden Hirschtuberkulose werden die gesömmerten Rinder nach ihrer Rückkehr in die Schweiz unter Verbringungssperre gestellt und amtstierärztlich überwacht.
Die Vorschriften können unter https://www.sg.ch/umwelt-natur/veterinaerwesen/unterwegs-mit-tieren/soemmerung.html abgerufen werden.
Veterinärdienst des Kantons St.Gallen
Februar 2026