Weiterhin gilt: Allgemeinverfügung Feuerverbot (Feuerverbot im Wald und Waldesnähe) Gemeindegebiet Kaltbrunn

Aufgrund der vergangenen trockenen und niederschlagsarmen Tage und Wochen führt die ausgeprägte Trockenheit zu einem erhöhten Brandrisiko, das die Natur schädigen, Menschenleben gefährden und Sachwerte zerstören kann. Die Gemeinde Kaltbrunn ist teilweise exponiert ausgerichtet. Die Brandgefahr ist dadurch naturgemäss grösser als in anderen Regionen / Gemeinden im Kanton St. Gallen. Diese Umstände gebieten, entsprechende Anordnungen zur Schadenverhütung zu erlassen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1, abgekürzt FSG) können das zuständige Departement oder der Gemeinderat unter besonderen, die Feuergefahr erhöhten Umständen, wie ausserordentliche Trockenheit, Wasserknappheit oder Grossanlässe vorübergehende besondere Feuerschutzvorschriften erlassen. Diese Vorschriften des Gemeinderates unterstehen nicht dem fakultativen Referendum (Art.47 Abs.2 FSG).

Der Gemeinderat Kaltbrunn erliess gestützt auf Art. 47 Abs. 1 FSG per 29. Juni 2026 folgende Allgemeinverfügung, welche weiterhin gilt:

  1. Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Kaltbrunn ist im Wald und in Waldesnähe (200m vom Waldrand entfernt) insbesondere das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Raucherwaren ab sofort und bis auf Widerruf verboten.

Besten Dank für das Verständnis und die Einhaltung dieser Vorschrift.

 

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