Bäume und Sträucher zurückschneiden
von Editor Kaltbrunn
Eigentümer von Liegenschaften, welche an öffentliche Strassen und Wege grenzen, haben folgende strassenpolizeiliche Bestimmungen zu beachten (Art. 104 lit. b – c, Art. 106, Art. 107 des Strassengesetzes [sGS 732.1; abgekürzt StrG):
- Bäume an Staatsstrassen und Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse, ausgenommen solche, die der Gestaltung des Strassenraumes dienen, müssen einen Strassenabstand von 2.50 m einhalten.
- Für Wälder an Staats- und Gemeindestrassen ist ein Strassenabstand von 5 m vorgeschrieben.
- Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 0.60 m, über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
- Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen. Die Höhe des Lichtraumes beträgt:
- 4.50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind;
- 2.50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind. - Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand von 0.3 m und eine maximale Höhe von 1.20 m einzuhalten, über dieser Höhe zusätzliche Mehrhöhe (Art. 20 Abs. 2 Baureglement).
- Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, wird ab Strassenrand gemessen. Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsfläche. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze.
- Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht der Strassen beeinträchtigen, verboten.
Hydranten freihalten
Im Brandfall bezieht die Feuerwehr das Löschwasser ab einem Hydranten. Damit dies möglich ist, müssen Hydranten gut sichtbar, bedienbar und mit einem Löschfahrzeug jederzeit erreichbar sein. Daher achten Liegenschaftsbesitzer mit einem Hydranten auf ihrer Parzelle auf folgende zwei Punkte:
- Im Umkreis von 50 cm um den Hydranten wird jeglicher Bewuchs entfernt.
- Material (z.B. Zäune), welches den Zugang zum Hydranten erschwert, wird entfernt.
Die Grundeigentümer werden gebeten, überragende oder sichtbehindernde Äste und Sträucher usw. auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften werden die Arbeiten durch Dritte im Auftrag der Gemeinde auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen. Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden.
Des Weiteren möchten wir die Bevölkerung darum bitten, die nötige Rücksichtnahme gegenüber Nachbarn betreffend Lärmverursachung für das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern sowie für das Rasenmähen walten zu lassen.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Abteilung Liegenschaften/Tiefbau Kaltbrunn.