Mitwirkungsverfahren Revision des Parkierungsreglementes und Gebührentarifs

von Editor Kaltbrunn

Ausgangslage
Aufgrund des stark gestiegenen Freizeitverkehrs im Wengital planen die Strassenkorporation Altwies-Wengi und die Ortsgemeinde Kaltbrunn auf der Wengistrasse (3.64) die Einführung  einer Parkgebührenpflicht. Die Einnahmen dienen zweckgebunden zur Deckung der  Unterhaltskosten auf der Gemeindestrasse 3. Klasse. Die Einführung der Parkgebührenpflicht ist im Jahr 2024 vorgesehen.

Formelles
Als formelle Voraussetzung für die neue Parkgebühr müssen das Parkierungsreglement sowie der dazugehörige Gebührentarif der Gemeinde überarbeitet werden.

Das revidierte Parkierungsreglement und der überarbeitete Gebührentaruf wurde vom Gemeinderat am 11. September 2023 zu Handen der freiwilligen öffentlichen Mitwirkung vom 15. Dezember 2023 bis 12. Januar 2024 verabschiedet.

Die Eckpunkte der Entwürfe lauten wie folgt:
Die Revision des Parkierungsreglements wurde primär angestossen, um einen transparenten Rahmen zu schaffen, um die Parkplätze im Wengital der Gebührenpflicht zu unterstellen. Die Möglichkeit zur Einführung einer Gebührenpflicht auf diesen Parkplätzen, welche öffentlichen Grund darstellen, aber nicht im Eigentum der politischen Gemeinde liegen, besteht bereits mit der heutigen Rechtslage. Allerdings lässt sich dies nicht ohne weitere Rechtskenntnisse aus dem Parkierungsreglement ablesen. Neu wird deshalb erklärt, dass als öffentlicher Grund auch Parkplätze auf privatem Grund zählen, sofern sie der Öffentlichkeit zugänglich sind (Art. 3 Bst. c), und die Möglichkeit zur Unterstellung von Parkierungsanlagen unter den Geltungsbereich des Reglements wird ausdrücklich erwähnt (Art. 1).

Damit die Bewilligungserteilung und Gebührenerhebung, insbesondere bezüglich der Parkplätze im Wengital, nicht zwingend durch den Gemeinderat erfolgen muss, wurde eine entsprechende Delegationsnorm ins Parkierungsreglement integriert (Art. 9).

Mit dem revidierten Parkierungsreglement wird sodann eine einfacher verständliche Systematik eingeführt. Neu wird unterschieden zwischen örtlicher und zeitlicher Parkierungsbeschränkung (wo darf wie lange parkiert werden?), Gebührenpflicht (wo und wie viel kostet das Parkieren?) und Bewilligungspflicht (wann braucht es für das Parkieren eine Bewilligung?).

Mit dem revidierten Parkierungsreglement wird sodann eine einfacher verständliche Systematik eingeführt. Neu wird unterschieden zwischen örtlicher und zeitlicher Parkierungsbeschränkung (wo darf wie lange parkiert werden?), Gebührenpflicht (wo und wie viel kostet das Parkieren?) und Bewilligungspflicht (wann braucht es für das Parkieren eine Bewilligung?).

Neu darf ausserhalb von Parkierungsanlagen, namentlich auf der Strasse, nur noch während maximal 48 Stunden parkiert werden, sofern keine anderweitige Signalisation besteht (Art. 4). Bewilligungen für längeres Parkieren sind ausserhalb von Parkierungsanlagen nicht möglich. Regelmässiges Parkieren ausserhalb von Parkierungsanlagen ist neu nicht mehr bewilligungspflichtig, während die Gebührenpflicht aber beibehalten bleibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b).

Freiwillige öffentliche Mitwirkung
Der Gemeinderat unterbreitet das revidierte Parkierungsreglement und den Gebührentarif einer freiwilligen öffentlichen Mitwirkung.

Die Projektunterlagen sind vom 15. Dezember 2023 bis 12. Januar 2024 unter www.mitwirken-kaltbrunn.ch abrufbar und liegen im Eingangsbereich Gemeindehaus Dorfstrasse 5 öffentlich auf. Innerhalb der Frist können sich alle Einwohnerinnen und Einwohner über die Onlineplattform oder schriftlich zu Handen des Gemeinderats zum Vorhaben äussern.

Zurück