Schneeräumung
Die Werkdienst-Mitarbeiter bemühen sich, in den Wintermonaten das Gehweg- und Strassennetz in möglichst gutem Zustand zu halten. Die Kantonsstrassen werden durch den kantonalen Unterhaltsdienst geräumt. Für die Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse ist die Politische Gemeinde zuständig.
Schnee auf eigenem Grundstück
Die Räumung privater Haus- und Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer oder Mieter. Kantonales oder kommunales Personal kann für diese Arbeiten nicht beansprucht werden. Es ist verboten, den von Privatgrundstücken weggeräumten Schnee auf öffentlichem Grund abzulagern. Ohne Bewilligung dürfen Schnee und Eis nicht in Strassenschächte, Kanäle oder öffentliche Gewässer entsorgt werden.
Wichtig zu wissen
Gemäss Art. 64 Strassengesetz haben Grundeigentümer den auf ihre Grundstücke verschobenen Schnee zu dulden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass dieser Schnee vom Gemeinwesen beseitigt wird, solange dieser das Mass des Üblichen und Zumutbaren nicht übersteigt.
Bäume, Sträucher und Hecken zurückschneiden
Die Grundeigentümer von Liegenschaften, welche an öffentliche Strassen und Wege grenzen, werden gebeten, überragende oder sichtbehindernde Äste, Sträucher und Hecken usw. bis Anfang November 2025 auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften werden die Arbeiten durch Dritte im Auftrag der Politischen Gemeinde auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen. Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden.
Randsteine, Zäune und Hindernisse
Um Schäden zu vermeiden, empfehlen wir, Randsteine, Zäune und andere Hindernisse mit Stangen (siehe Abbildung) zu markieren.