Offene Stellen
Der Abwasserverband Obersee ist ein Zweckverband bestehend aus den vier St. Galler Gemeinden Gommiswald, Kaltbrunn, Schmerikon und Uznach sowie die Schwyzer Gemeinde Tuggen mit insgesamt 25‘000 Einwohnenden. Sie betreiben gemeinsam eine Abwasserreinigungsanlage in Schmerikon mit rund 40‘000 Einwohnergleichwerten und ein Verbandskanalnetz mit insgesamt 19 km Freispiegelleitungen, 2.7 km Druckleitungen und rund 30 Sonderbauwerken.
Aufgrund einer Vakanz suchen wir auf den 1. Dezember 2025 oder nach Vereinbarung einen
Klärwärter 100%
Sie verfügen über eine technische Berufsausbildung (Schlosser, Mechaniker, Spengler, Anlagen- und Apparatebauer oder vergleichbar) und einige Jahre Berufserfahrung. Sie bringen Bereitschaft und Interesse zur Ausbildung zum Klärfachmann mit. Sie sind bereit ausserhalb der Arbeitszeiten (auch an Wochenenden), im Turnus Pikettdienst zu leisten. Entsprechend sollten Sie bevorzugt im Verbandsgebiet wohnhaft sein, um kurze Anfahrzeiten zu haben. Die Arbeit in einem kleinen Team bedingt Kollegialität, Teamfähigkeit Selbstständigkeit und Zuverlässigkeit.
Wir bieten Ihnen eine abwechslungsreiche Tätigkeit, eine umfassende Ausbildung sowie einen modernen Arbeitsplatz und zeitgemässe Anstellungsbedingungen. Nähere Auskunft erteilt Betriebsleiter Karl Koller (Tel. 055 285 86 50).
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen schicken Sie bitte elektronisch an: karl.koller@avobersee.ch.
Abwasserverband Obersee
Betriebsleiter
Postfach 1
8716 Schmerikon
Aktuelles
Die Werkdienst-Mitarbeiter bemühen sich, in den Wintermonaten das Gehweg- und Strassennetz in möglichst gutem Zustand zu halten. Die Kantonsstrassen werden durch den kantonalen Unterhaltsdienst geräumt. Für die Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse ist die Politische Gemeinde zuständig.
Schnee auf eigenem Grundstück
Die Räumung privater Haus- und Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer oder Mieter. Kantonales oder kommunales Personal kann für diese Arbeiten nicht beansprucht werden. Es ist verboten, den von Privatgrundstücken weggeräumten Schnee auf öffentlichem Grund abzulagern. Ohne Bewilligung dürfen Schnee und Eis nicht in Strassenschächte, Kanäle oder öffentliche Gewässer entsorgt werden.
Wichtig zu wissen
Gemäss Art. 64 Strassengesetz haben Grundeigentümer den auf ihre Grundstücke verschobenen Schnee zu dulden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass dieser Schnee vom Gemeinwesen beseitigt wird, solange dieser das Mass des Üblichen und Zumutbaren nicht übersteigt.
Bäume, Sträucher und Hecken zurückschneiden
Die Grundeigentümer von Liegenschaften, welche an öffentliche Strassen und Wege grenzen, werden gebeten, überragende oder sichtbehindernde Äste, Sträucher und Hecken usw. bis Anfang November 2025 auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften werden die Arbeiten durch Dritte im Auftrag der Politischen Gemeinde auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen. Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden.
Randsteine, Zäune und Hindernisse
Um Schäden zu vermeiden, empfehlen wir, Randsteine, Zäune und andere Hindernisse mit Stangen (siehe Abbildung) zu markieren.
Am Samstag, 25. Oktober, ist es wieder soweit: Die Feuerwehr Kaltbrunn lädt herzlich zur jährlichen öffentlichen Hauptübung ein! Hast du dich schon immer gefragt, was alles zum Feuerwehrhandwerk dazugehört? Möchtest und einen Blick auf unsere kleinen wie auch grossen Maschinen und technischen Hilfsmittel werfen? Dann komm vorbei – wir freuen uns auf dich:
– Ort: Neuer Werkhof, Schulhausstrasse 12, Kaltbrunn
– Zeit: 13.30 Uhr
Ob Gross oder Klein – wir geben euch spannende Einblicke in unsere Aufgaben und zeigen euch die vielfältigen Arbeitsgeräte unseres Handwerks.
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) schreibt den Politischen Gemeinden die flächendeckende Festlegung des Gewässerraums vor.
Die vorliegende Planung wurde durch das Hochwasserschutzprojekt der Gemeinde Kaltbrunn, welches den Dorfbach und den Kirnenbach betrifft, ausgelöst. Im Zuge dieses Projekts soll auch der Gewässerraum für den Kirnenbach und den betroffenen Teil des Dorfbaches festgelegt werden.
Mit dem vorliegenden Sondernutzungsplan wird der Raumbedarf sowie die Zugänglichkeit für Unterhalts- und Interventionsmassnahmen gesichert.
Die Ausscheidung von Gewässerräumen verfolgt folgende Planungsziele:
- Planungssicherheit für das Wasserbauprojekt herstellen;
- Rechtssicherheit für die Grundeigentümer herstellen, die aktuell den Vorschriften der Übergangsregelung unterliegen;
- Sicherung des Platzbedarfs des Gewässers als Lebensraum, zur Ausübung der natürlichen Funktionen;
- Gewährleistung einer ortsgerechten Gewässernutzung;
- Sicherung der Zugänglichkeit für den Unterhalt des Gewässers sowie Schutz vor Hochwasser.
So sind im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege oder Brücken zulässig. Zudem sind rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen der Grundeigentümer in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Wiederaufbau, Umbauten, Zweckänderungen und (geringfügige) Erweiterungen von bestehenden Bauten sind einzelfallweise zu prüfen und restriktiven Bedingungen unterworfen, weil im Gewässerraum ein grundsätzliches Bauverbot besteht. Die Gemeinden erteilen die Baubewilligungen im Gewässerraum. Solche Baubewilligungen sind zu begründen und erfordern die Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG).
Die Breite und das Ausmass bei der Bestimmung von Gewässerräumen ergibt sich aus den Massvorgaben der Bundesgesetzgebung und ist vor allem von der Sohlenbreite des Gewässers und dem damit verbundenen Gefahrenpotenzial abhängig.
Für die Festlegung des Gewässerraums wird das Planungsgebiet in Abschnitte eingeteilt: Abschnitt Dorfbach 1, Abschnitt Dorfbach 2, Abschnitt Geschiebesammler sowie Abschnitt Kirnenbach. Die Abgrenzung der Abschnitte ergibt sich einerseits aufgrund der unterschiedlichen hydrologischen Voraussetzungen beim Dorfbach und Kirnenbach und andererseits aufgrund der unterschiedlichen Umgebung beim Dorfbach (Abgrenzung der Nutzungszonen).
Die Berechnungen zur natürlichen Sohlenbreite, der minimale Gewässerraum sowie die wasserbaulichen und ökologischen Anforderungen ergeben für den Abschnitt Dorfbach 1 einen Gewässerraum von 32 m. Dieser wird symmetrisch auf beiden Bachseiten ausgeschieden (beidseitig der Gewässerachse 16 m). Beim Abschnitt Dorfbach 2 wird in Fliessrichtung auf der linken Seite ein Gewässerraum von 16 m ab der Gewässerachse festgelegt. Wo der Gewässerraum in den Wald ragt, wird der Gewässerraum bis zum beidseitigen Eintritt in den Wald festgelegt.
Im Abschnitt Dorfbach Geschiebesammler wird die Gewässerraumbreite auf beiden Bachseiten bis an die klassierten Strassen und Wege erweitert (> 32 m). Dies zum einen, um die Zugänglichkeit zum Geschiebesammler zu gewährleisten und zum andern, um entsprechend Raum für den Geschiebeund Schwemmholzrückhalt planerisch zu sichern.
Aufgrund der Berechnungen zu den wasserbaulichen und ökologischen Anforderungen wird für den Kirnenbach ein Gewässerraum von 15.6 m festgelegt. Dieser wird symmetrisch auf beide Bachseiten verteilt (jeweils 7.8 m). Die Festlegung erfolgt von der Einmündung in den Dorfbach bis zum Wald.
Der Dorfbach wird im besagten Abschnitt auf weiten Teilen in einer festen «Schale» (Verbauung) geführt, welche bestehen bleiben kann und nicht aufgeweitet werden muss.
Aktuell fliesst der Kirnenbach eingedolt in den Dorfbach. Die vorliegende Planung wird mit dem Bauprojekt Obermühlestrasse (Projekt Schällibaum AG) abgestimmt. Dieses umfasst eine Erneuerung der Strasse und der Brücken über den Dorfbach und den Kirnenbach. In diesem Zusammenhang wird auch der Kirnenbach hochwassersicher ausgebaut und revitalisiert.
Der Sondernutzungsplan wurde am 23. Mai 2022 zur kantonalen Vorprüfung gemäss Art. 35 Abs. 1 PBG eingereicht. Der Vorprüfungsbericht vom 8. Dezember 2022 wurde in der Folge ausgewertet und berücksichtigt.
Die Planung wurde gemeinsam mit dem Strassenprojekt Obermühle vom 18. Juli bis 31. August 2022 der öffentlichen Mitwirkung gemäss Art. 34 PBG unterstellt. Während dieser Zeit hatte die Bevölkerung die Möglichkeit, sich zum Entwurf zu äussern.
Insgesamt gingen 30 Eingaben von neun Personen ein. Ein Grossteil der Rückmeldungen bezog sich auf das Strassenbauprojekt. Nachfolgend sind die auf die Festlegung des Gewässerraums bezogenen Eingaben thematisch zusammengefasst, ergänzt durch die jeweilige Stellungnahme bzw. Berücksichtigung.
Zur Thematik des Geschiebesammlers fand Anfang 2023 ein Workshop statt, an dem sich Interessierte und Betroffene einbringen konnten. Hierzu gilt es auch die Rückmeldung aus der kantonalen Vorprüfung zu beachten, aufgrund derer der Gewässerraum vergrössert ausgeschieden werden musste.
Die öffentliche Auflage wird vom 20. Oktober bis zum 18. November 2025 stattfinden. Die Planungsunterlagen können im Eingangsbereich des Gemeindehauses 1, Dorfstrasse 5, 8722 Kaltbrunn, eingesehen werden. Einspracheberechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse dartun kann und innert der Auflagefrist eine schriftliche und unterzeichnete Einsprache mit Antrag, Sachverhaltsdarstellung und Begründung beim Gemeinderat, Dorfstrasse 5, 8722 Kaltbrunn, einreicht.
Das Werkareal der W. Rüegg AG befindet sich mitten im Dorf an der Uznacherstrasse in Kaltbrunn. Die Firma stösst an diesem Standort zunehmend an räumliche Grenzen. Deshalb soll der Betrieb aus dem Dorfkern an einen neuen Standort an der Fischhausenstrasse in Kaltbrunn ausgesiedelt werden. Das Werkareal wird mittelfristig für eine neue Nutzung zur Verfügung stehen. Auf dem Areal soll entsprechend der Lage im Dorfkern künftig eine Wohnüberbauung mit Gewerbeanteil entstehen. Für die Gemeinde Kaltbrunn eröffnet sich die grosse Chance, an zentraler Lage eine Neubebauung im Sinne einer Ergänzung des Dorfkerns zu entwickeln. Um eine hohe Qualität für die Überbauung sicherzustellen, hat die W. Rüegg AG einen Studienauftrag durchgeführt, den das Team ARGE Figi Zumsteg & Studio O, Zürich, mit Schmid Landschaftsarchitekten GmbH, Zürich, mit ihrem Projekt gewann. Der vorliegende Sondernutzungsplan (SNP) wurde auf Basis des weiterentwickelten Siegerprojekts erarbeitet. An der Uznacherstrasse liegt das Gründerhaus der W. Rüegg AG (Uznacherstrasse 11), das heute mit dem Wohn- und Geschäftshaus an der Uznacherstrasse 9 und einem eingeschossigen Zwischenbau zusammengebaut ist. Dahinter befinden sich auf einem grosszügigen Areal verschiedene Werkhallen, offene Parkplatz- und Lagerflächen. Die Gebäude sind mit verschiedenen Zwischenbauten und Verbindungsgängen zu einem Gebäudekomplex zusammengebaut. Im Nordwesten des Planungsgebiets an der Kreuzung Uznacherstrasse/Grafenaustrasse liegt die derzeit unbebaute Parzelle Nr. 1095 («Hager»). Der Perimeter für den SNP umfasst eine Fläche von 13 872 m2 und beinhaltet die Parzellen Nrn. 1095, 134 und 135. Alle Grundstücke sind im Eigentum der W. Rüegg AG.
Planungsrechtliche Grundlagen schaffen
Der vorliegende SNP soll im Sinne von Art. 25 ff. PBG resp. Art. 8 des kommunalen Baureglementes (BauR) die besondere Bauweise und die Gestaltung der Bauten und Aussenräume auch unter Beachtung der übergeordneten Gesetzgebung und Richtplanung regeln. Die Zweckbestimmung der Grundzonierung wird beibehalten. Mit dem SNP «Im Dorf» werden die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen, um die folgenden spezifischen Ziele zu erreichen (Art. 2 der besonderen Vorschriften, BesV): Eine Neubebauung des zentral im Dorf gelegenen Planungsgebiets für Wohn- und Gewerbenutzung; die Erstellung einer Tiefgarage mit einer rationellen Erschliessung und die Schaffung von weitgehend verkehrsfreien Aussenräumen, welche das ehemals geschlossene Werkareal ins Dorf einbindet; den Erhalt des ortsbaulichen Charakters dank typologischer Vielfalt der Bauten und Aussenräume; Im Sektor A (Parzelle Nr. 1095) das Schaffen einer Bebauung als Auftakt des Dorfkerns, die sich gut in die Bebauung entlang der Uznacherstrasse einfügt; im Sektor B (Werkareal) eine Neubebauung mit Anlehnung an die räumlichen, topografischen und atmosphärischen Qualitäten der Bestandesbauten; im Sektor C (Uznacherstrasse) mittelfristig den Erhalt der im Situationsplan bezeichneten Bestandesbauten, längerfristig auch die Möglichkeit zur Erstellung von Ersatzneubauten.
Mit der Erschliessung der Tiefgarage via Grafenaustrasse und Langfeld kann der strassengesetzlichen Forderung nach einer rückwärtigen Erschliessung nachgekommen werden. Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage sind einzig an den zwei bezeichneten Stellen an der Grafenaustrasse (Sektor A) und am Langfeld (Sektor B) zulässig. Im Sektor B ist nur die Einfahrt in die Tiefgarage zulässig, sämtliche Ausfahrten müssen im Sektor A erfolgen. Im Richtprojekt ist ersichtlich, dass am Langfeld (Sektor B) entsprechend nur eine einspurige Zufahrt zur Tiefgarage vorgesehen ist. Dank einer unterirdischen Verbindung zwischen den beiden Tiefgaragen in den Sektoren A und B werden alle Ausfahrten im Sektor A auf die Grafenaustrasse erfolgen. Die Zufahrt zum Sektor A erfolgt ebenfalls an der Ein-/Ausfahrt Grafenaustrasse. Mit dieser Massnahme, die im Rahmen der Information und Anhörung der Nachbarschaft entwickelt wurde, kann der durch die Überbauung ausgelöste Mehrverkehr für den südlichen Teil der Grafenaustrasse und das Langfeld um die Hälfte reduziert werden.
Öffentliche Wegverbindung
Durch das Areal soll eine öffentliche Wegverbindung für den Fussund Veloverkehr zwischen der Uznacherstrasse und der Erschliessungsstrasse Langfeld/Brändliguet geschaffen werden. Das Strassenprojekt für die Wegverbindung kann jedoch erst gemeinsam mit den Bauprojekten der angrenzenden Gebäude in den Sektoren B und C erarbeitet werden. Auch der Teilstrassenplan wird erst zu diesem Zeitpunkt festgesetzt, da für die Festsetzung eines Teilstrassenplans ein Strassenprojekt erforderlich ist. Dem SNP liegt der Entwurf des Teilstrassenplans «Im Dorf» bei.
Das öffentliche Interesse der Politischen Gemeinde ortet der Gemeinderat in einer gehaltvollen und ortsbaulich hochwertigen Überbauung, welche etappiert realisiert wird und die im Endausbau mit den zu erwartenden rund hundert Wohnungen ein moderates Wachstum im Dorfkern ermöglichen wird. Der SNP schafft für diesen zentralen Entwicklungsstandort der Gemeinde Kaltbrunn die planungsrechtliche Grundlage für eine innere Verdichtung im Sinne des Raumplanungsgesetzes. Der bestehende Gewerbebetrieb kann mit der Umsetzung des SNPs vom Dorfkern ins Gewerbe- und Industriegebiet Fischhausen/Thutenguet ausgesiedelt werden.
Die öffentliche Mitwirkung findet vom 17. Oktober bis und mit 17. November 2025 statt. Die Planunterlagen liegen im Gemeindehaus 1, Dorfstrasse 5, 8722 Kaltbrunn im Eingangsbereich, sowie auf der separaten Mitwirkungsplattform der Politischen Gemeinde Kaltbrunn: www.mitwirken-kaltbrunn.ch.
Rückmeldungen zu den Planunterlagen können direkt auf der Mitwirkungsplattform erfasst werden.
Während der Mitwirkungsfrist werden seitens des Gemeinderates und der Grundeigentümerin Sprechstunden für die Bevölkerung angeboten. Interessenten werden gebeten, sich bis zum 22. Oktober 2025 telefonisch bei der Gemeindekanzlei (Tel. 058 228 63 22) zu melden.
Bei einer öffentlichen Mitwirkung können keine rechtsverbindlichen Einsprachen eingereicht werden, sondern erst formlose Anregungen seitens der Bevölkerung.
In Kaltbrunn, an der Wengistrasse 11 + 16, befindet sich der Landwirtschaftsbetrieb der Familie Heinrich und Patrizia Jud. Der Betrieb wird derzeit in dritter Familiengeneration geführt und hat sich seit der Gründung 1908 auf Geflügelzucht spezialisiert. Seit über 100 Jahren werden in der Huob durch die Familie Jud verschiedene Hühnerrassen für Kleinabnehmer gezüchtet. Die Produktion erfolgt derzeit in kleinen erneuerungsbedürftigen Ställen am steilen Hang. Diese Art der Geflügelzucht im steilen Gelände und in kleinen, überalterten Ställen ist nicht mehr zeitgemäss. Im Zuge einer Nachfolgeplanung und den damit verbundenen Überlegungen für eine zeitgemässe Tierhaltung, nach heutigen Standards von Tierschutzgesetzgebung, Tierwohl und unter Einbezug von Aspekten der Arbeitssicherheit, steht fest, dass dies zukünftig nur mit einem geeigneten Neubau beim Betriebszentrum möglich ist.
Es wurden mehrere Gesuche für das Bauen ausserhalb des Baugebietes (BaB) erarbeitet und beim Kanton eingereicht. Diese stiessen auf Ablehnung, weil der notwendige raumplanungsrechtliche Rahmen für einen gewerblichen Ersatzbau in der Landwirtschaftszone für die bodenunabhängige Produktion (sog. innere Aufstockung) nicht gegeben, resp. überschritten ist.
Der geplante Ausbau des Generationenbetriebes ist im Rahmen eines Sondernutzungsplans in der aktuellen Grundzonierung nicht möglich, weil die innere Aufstockung und somit die Baumöglichkeiten im Bereich BaB überschritten wird und als Grundlage dafür zuerst eine Umzonung von der Landwirtschaftszone in die Intensivlandwirtschaftszone (ILZ) zu erfolgen hat. Diese Umzonung, welche auf Stufe Zonenplan mittels Teilzonenplan nach der Genehmigung der Totalrevision der Rahmennutzungsplanung zu erfolgen hat, muss zuerst im übergeordneten und behördenverbindlichen Planungsinstrument, dem kommunalen Richtplan, Niederschlag finden. Aufgrund der mehreren negativ beurteilten Baugesuche beim AREG (BaB) ist nun das Richtplanblatt L 1.4 mit dem Gebiet «Huob» (Parzelle Nr. 414) zu lokalisieren und auch auf der Richtplankarte «Siedlung und Landschaft» einzutragen. Nur durch diese Anpassung in der strategischen Planung des Gemeinderates, dem kommunalen Richtplan, kann der wirtschaftliche Weiterbestand des Generationenbetriebs nachhaltig gesichert werden. Erst wenn diese raumplanungsrechtliche Basis gelegt ist, kann die anschliessende Anpassung des Zonenplans und des Baureglementes erfolgen. Die Konzentration eines Ersatzneubaus auf der Parzelle Nr. 414 ermöglicht das Freispielen des Steilhanges auf Parzelle Nr. 410, an dem fünf bestehende Einzelställe abgebrochen werden.
Die öffentliche Mitwirkung wird vom 17. Oktober bis und mit 31. Oktober 2025 stattfinden. Die Planunterlagen liegen im Gemeindehaus 1, Dorfstrasse 5, 8722 Kaltbrunn im Eingangsbereich sowie auf der separaten Mitwirkungsplattform der Politischen Gemeinde Kaltbrunn: www.mitwirken-kaltbrunn.ch.
Rückmeldungen zu den Planunterlagen können direkt auf der Mitwirkungsplattform erfasst werden.
Elektronische Ortseingangstafeln
Die Bauabrechnung der elektronischen Ortseingangstafeln beinhaltet die Beschaffung, Erschliessung und Installation. An der Bürgerversammlung vom 10. April 2022 wurde durch die Stimmbürgerschaft ein Kredit von CHF 150 000.00 gesprochen. Der Gemeinderat genehmigte einen Nachtragskredit von CHF 50 000.00 auf total CHF 200 000.00. Der Nachtragskredit wird hauptsächlich mit den Mehrkosten bei den elektrischen Installationen begründet. Mit Kosten von CHF 187 579.90 schliesst die Bauabrechnung rund
CHF 12 420.10 unter dem Gesamtkredit ab.
Schulinformatik 1. Oberstufe
Im Budget 2024 der Investitionsrechnung waren für die Beschaffung von 80 Schülergeräten der ersten Oberstufe CHF 84 000.00 eingestellt. Der Gemeinderat genehmigt die Abrechnung der Beschaffung für das Computing 2024 mit Gesamtkosten von CHF 70 221.60 und nimmt die Minderkosten von CHF 13 778.40 erfreut zur Kenntnis.
Sonnhaldenstrasse: Erweiterung Trottoir und verkehrstechnische Massnahmen
An der Bürgerversammlung vom 6. April 2023 wurde durch die Stimmbürgerschaft ein Kredit von CHF 100 000.00 gesprochen. Der Gemeinderat genehmigte einen Nachtragskredit von CHF 70 000.00 auf total CHF 170 000.00. Die Erhöhung wurde nach Vorliegen der Offerten nötig. Durch den Verzicht auf die Natursteinmauer entlang der Alterswohnungen konnten Kosten eingespart werden. Beim geschützten Lindenbaum musste aber zusätzlich eine Stahlkonstruktion für rund CHF 10 000.00 realisiert werden, um die Fussgängerführung sicherzustellen und gleichzeitig den Baumschutz zu gewährleisten.
Mit Kosten von CHF 177 447.73 schliesst die Bauabrechnung CHF 7447.73 über dem Gesamtkredit ab.
Eigentümer von Liegenschaften, welche an öffentliche Strassen und Wege grenzen, haben folgende strassenpolizeiliche Bestimmungen zu beachten (Art. 104 lit. b – c, Art. 106, Art.
107 des Strassengesetzes [sGS 732.1; abgekürzt StrG):
- Bäume an Staatsstrassen und Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse, ausgenommen solche, die der Gestaltung des Strassenraumes dienen, müssen einen Strassenabstand von 2.50 m einhalten.
- Für Wälder an Staats- und Gemeindestrassen ist ein Strassenabstand von 5 m vorgeschrieben.
- Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 0.60 m, über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
- Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen. Die Höhe des Lichtraumes beträgt:
- 4.50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind;
- 2.50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind. - Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand von 0.3 m und eine maximale Höhe von 1.20 m einzuhalten, über dieser Höhe zusätzliche Mehrhöhe (Art. 20 Abs. 2 Baureglement).
- Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, wird ab Strassenrand gemessen. Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsfläche. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze.
- Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht der Strassen beeinträchtigen, verboten.
Hydranten freihalten
Im Brandfall bezieht die Feuerwehr das Löschwasser ab einem Hydranten. Damit dies möglich ist, müssen Hydranten gut sichtbar, bedienbar und mit einem Löschfahrzeug jederzeit erreichbar sein. Daher achten Liegenschaftsbesitzer mit einem Hydranten auf ihrer Parzelle auf folgende zwei Punkte:
- Im Umkreis von 50 cm um den Hydranten wird jeglicher Bewuchs entfernt.
- Material (z.B. Zäune), welches den Zugang zum Hydranten erschwert, wird entfernt.
Die Grundeigentümer werden gebeten, überragende oder sichtbehindernde Äste und Sträucher usw. auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften werden die Arbeiten durch Dritte im Auftrag der Gemeinde auf Kosten der Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden. Des Weiteren möchten wir die Bevölkerung darum bitten, die nötige Rücksichtnahme gegenüber Nachbarn betreffend Lärmverursachung für das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern sowie für das Rasenmähen walten zu lassen.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Abteilung Liegenschaften/Tiefbau Kaltbrunn.
Das Strassenkreisinspektorat Schmerikon baut die Bushaltestellen Dorf an der Uznacherstrasse um. Ziel der Bauarbeiten ist es die Bushaltekanten behindertengerecht auszubauen. Die Sanierungsmassnahmen führen zu Behinderungen in der Uznacherstrasse (Projektperimeter siehe Rückseite). Für die betroffenen Liegenschaften bestehen während den Bauarbeiten keine wesentlichen Behinderungen. Der Zugang zu den Liegenschaften bleibt zu Fuss bestehen. Während den Bauarbeiten werden Ersatzbushaltestellen erstellt. Die Bauarbeiten wurden an die De Zanet AG vergeben und beginnen voraussichtlich am Montag, 08.09.2025. Die Arbeiten werden voraussichtlich bis Ende 2025 andauern.
Für genauere Auskünfte wenden sie sich bitten and die Bauleitung oder an den Polier vor Ort.
Bauherrschaft | Bauleitung | Unternehmer |
Strasseninspektoriat Schmerikon | Geoinfra Ingenieure AG | De Zanet AG |
Timmo Suter | Florian Pünter | Francesco Trovato |
Bauherr | Bauleiter | Bauführer |
055 451 27 81 | 055 293 30 00 |
Wir bitten um Ihr Verständnis für diese notwendigen Bauarbeiten und die dadurch entstehenden Umstände. Bei Fragen und Anliegen können Sie Florian Pünter, Bauleitung der Geoinfra AG, Tel. 055 451 27 81 kontaktieren.
Tiefbauamt Kanton St.Gallen
Strassenkreisinspektorat Schmerikon
Der Gemeinderat erliess am 11. August 2025 den Rahmennutzungsplan mit Zonenplan und Baureglement. Dieser wird während 40 Tagen dem fakultativen Referendum unterstellt. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 23 Gemeindegesetz und Art. 13 resp. 31 Gemeindeordnung in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 lit. a Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Rahmennutzungsplanung (Zonenplan und Baureglement)
Referendumsfrist
12. September bis 21. Oktober 2025
Auflage
Eingangsbereich Gemeindehaus, Dorfstrasse 5, 8722 Kaltbrunn
Quorum
325 gültige Unterschriften (1/10 der Stimmberechtigten gemäss Art. 73 Gemeindegesetz und Art. 13 Gemeindeordnung)
Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der Referendumsfrist gemäss den rechtlichen Vorgaben an den Gemeinderat Kaltbrunn, Dorfstrasse 5, 8722 Kaltbrunn, einzureichen.
Inserat
Planungsbericht
Baureglement
Baureglement Anhang
Zonenplan