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Feuerwerkverkauf, Bewilligung

Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnüngen dienen (Feuerwerk), ist bewilligungspflichtig. Die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung bestimmt die politische Gemeinde als zuständige Bewilligungsinstanz. Feuerwerkskörper der Kat. 4 dürfen nur noch mit einer Bewilligung erworben und abgebrannt werden.

Die Gemeinde erteilt auf Gesuch die Verkaufsbewilligung für folgende Zeiträume:

  • maximal 14 Tage vor dem 1. August
  • maximal 5 Tage vor Silveste

Für die Lagerung und den Verkauf gelten strenge Auflagen.

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