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Schiesspflicht

Zuständiges Amt: Sektionschef

Schiesspflichtig sind Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft (Obergefreite, Gefreite und
Soldaten) bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des
Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden. (Im Entlassungsjahr besteht keine Schiesspflicht mehr.) Sie haben jährlich
eine obligatorische Schiessübung zu bestehen.


Das obligatorische Bundesprogramm kann in den Schützenvereinen kostenlos geschossen werden. Es ist nicht möglich,
dieses Schiessprogramm im Militärdienst zu absolvieren.


In der Regel erhalten alle schiesspflichtigen Angehörigen der Armee eine Aufforderung mit einer Klebeetikette, die zum
Schiessen der Bundesübung mitgenommen werden muss. Die Schiesspflicht hat auch zu erfüllen, wer die Aufforderung
nicht erhalten hat oder diese nicht mehr auffindet.


Die Schiessdaten sind im Anschlagkasten der Gemeinde sowie im Internet ersichtlich

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