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Grundstückschätzung beantragen

Zuständiges Amt: Grundbuchamt

Gemäss Art. 6 lit. b des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung kann der Eigentümer eine Neubeurteilung der Schätzung beantragen.

Eine Neubeurteilung ist dann angebracht, wenn sich der Wert des Grundstückes aufgrund neuer Rahmenbedingungen vor Ablauf der 10-jährigen Schätzungsfrist entscheidend verändert (z. B. wegen Umbauten).

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