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Invalidenversicherung

Zuständiges Amt: AHV-Zweigstelle

Die Invalidenversicherung (IV) ist eine gesamtschweizerische, obligatorische Versicherung. Die IV will Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft durch frühzeitige Erfassung, intensive Begleitung, Unterstützung und geeignete Eingliederungsmassnahmen integrieren.

Nicht zuletzt sollen auch Anreize für Arbeitgebende geschaffen werden, Behinderte zu beschäftigen. Durch Geldleistungen im Rahmen der IV sollen die ökonomischen Folgen einer Invalidität durch eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs aufgefangen werden.

Bei der IV sind alle Personen obligatorisch versichert,

die in der Schweiz wohnen,
die in der Schweiz erwerbstätig sind.

Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sowie Bürger von EU- und EFTA-Staaten, die ausserhalb von EU- und EFTA-Staaten wohnen, können sich freiwillig versichern.

Die Voraussetzung für Massnahmen der IV ist eine Invalidität. Dafür sind folgende Kriterien massgebend:

Vorliegen eines körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschadens
eine bleibende oder voraussichtlich länger dauernde Erwerbsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit der Betätigung im bisherigen Arbeitsfeld (z.B. Haushalt), unabhängig davon, ob der Gesundheitsschaden von Geburt an bestanden hat oder durch Unfall oder Krankheit eingetreten ist
Verursachung der Erwerbsunfähigkeit durch den Gesundheitsschaden

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