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Nichterwerbstätige - Beiträge

Zuständiges Amt: AHV-Zweigstelle

Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Beiträge sind mit Vorteil lückenlos zu bezahlen, denn fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen.

Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:

  • Vorzeitig Pensionierte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten (sowie Partner in eingetragenen Partnerschaften)
  • Verwitwete
  • Studierende
  • Weltreisende
  • Geschiedene
  • Ausgesteuerte Arbeitslose

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